WEG Verwaltung

Wir verwalten das Gemeinschaftseigentum von Wohnungseigentümergemeinschaften nach den zwingenden Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Der Verwalter hat nach den Paragrafen 20 ff WEG u. a. folgende Pflichten:

Einberufung von Eigentümerversammlungen
Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer
Überwachung der Hausordnung
Ordnungsgemäße Instandhaltung/ -setzung des Gemeinschaftseigentums
Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder
Aufstellung eines Wirtschaftsplanes
Erstellung der Jahresrechnung

Wir wollen Ihre Immobilie nicht nur erhalten, sondern verbessern! So werden wir nicht erst aufgrund von WEG-Beschlüssen tätig, sondern machen uns selbst Gedanken über Werterhöhende Maßnahmen, die selbstverständlich erst nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft realisiert werden.

Unsere Verwaltung ist transparent: Wir ermöglichen Ihnen den Zugang zum Hausverwaltungskonto. So können Sie sich online jederzeit über Kontostand und Kontobewegungen informieren.

Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns an oberster Stelle. Deshalb handeln wir schnell und flexibel! Unsere Kundenorientierung spiegelt sich im Tagesgeschäft wie folgt wider:

Vollzug von Eigentümerbeschlüssen ohne Zeitverzögerungen
Erstellung zeitnaher Jahresabrechnungen
Durchführung dringender Reparaturen so schnell wie möglich
Effizientes Cash-Management zur Vermeidung von Überziehungszinsen

Auf Wunsch erstellen wir gerne nach Beratung ein individuelles Angebot.

Die Beziehung zwischen dem Hauseigentümer und der Hausverwaltung wird mit einem zu schließenden Hausverwaltervertrag geregelt. Dort werden auch detailliert die zu vereinbarenden Leistungen (wie z.B. die vorgenannten Leistungen) vereinbart.
Der Vertrag regelt auch den Zahlungsverkehr und kann beinhalten, dass das Konto zur Abwicklung des Geldverkehrs getrennt vom sonstigen Vermögen des Hausverwalters zu halten ist. Schließlich regelt der Vertrag die Verwaltervergütung, die Vertragsdauer, die Kündigungsklausel und die Erteilung von Vollmachten.
Der Hausverwalter erfüllt als Geschäftsbesorger alle Pflichten und übernimmt alle Rechte, die dem Vermieter gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag zukommen. Der Hausverwalter wird namens und für Rechnung des Hauseigentümers tätig.
Abweichungen von Weisungen des Auftraggebers aus dem Vertrag dürfen nur erfolgen, wenn den Umständen nach zu erwarten ist, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Vor einem Abweichen hat der Hausverwalter dies seinem Auftraggeber anzuzeigen und seine Entscheidung abzuwarten, es sei denn, es liegt ein Fall der Dringlichkeit vor.

Der Hausverwalter ist gesetzlich verpflichtet, dem Hauseigentümer alles, was er anlässlich der Hausverwaltung erhält, herauszugeben. Die Vernichtung von Unterlagen aus der Hausverwaltertätigkeit ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Dies gilt auch für die Aufbewahrung von Unterlagen.